Allgemeines - § 84 HGB - § 86 HGB - § 93 HGB
Die Unterschiede zwischen Versicherungsagenturen oder –vertretern und Versicherungsmaklern sind im HGB geregelt. Der Versicherungsagent ist Handelsvertreter nach HGB § 84 ff und im Wesentlichen für eine Versicherungsgesellschaft und oder Bausparkasse tätig. Er hat hierbei das Interesse der Versicherungsgesellschaft wahrzunehmen. Es gibt auch Mehrfachgeneralagenten, die dann nach HGB § 84 ff für mehrerer Versicherer tätig sind. Dies erfordert allerdings die Zustimmung jeder einzelnen Versicherungsgesellschaft.
§ 84 HGB
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig
damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu
vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im
wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen
kann.
§ 86 HGB (regelt die Interessenlage des Agenten):
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von
Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers
wahrzunehmen.
(Er handelt also nicht im Interesse des Kunden. Hier liegt der Unterschied
zum Versicherungsmakler bzw. Handelsmakler mach HGB § 93 ff. Hier heißt es:)
§ 93 HGB
(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines
Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von
Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren,
über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige
Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten
eines Handelsmaklers.
(Der Versicherungsmakler handelt im Interesse des Kunden/ Mandanten. Er ist
Sachwalter des Kunden.)
Eingesandt von Dierk Resler
Dierk Resler
Resler.Kapitalanlagenvermittlung
Versicherungsmakler
Frankfurter Straße 27
63263 Neu-Isenburg
Telefon 06102-209934 oder 59599
Fax 06102-249971 oder 59306

